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BVerfG·1 BvR 2149/10·30.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) führt zur Unzulässigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte Verfassungsbeschwerde gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss ein. Das BVerfG erklärte die Beschwerde für unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht entsprach. Es fehlte eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Vorlage des in der Vorinstanz bezogenen Beschlusses. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wurde auf weitere Ausführungen verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entspricht.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den für die Entscheidung maßgeblichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

3

Vom Beschwerdeführer sind insbesondere vorinstanzliche Entscheidungen oder in der Vorinstanz herangezogene Beschlüsse beizufügen; das Unterlassen der Beibringung kann die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge haben.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten; Nichtannahmeentscheidungen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. April 2010, Az: 22 ZB 10.43, Beschluss

vorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 09.2072, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.