Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialrechtliche Entscheidung des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Begründung den Darlegungsanforderungen des BVerfGG nicht genügte und die Subsidiaritätserfordernisse nicht dargelegt waren. Die Besetzung der Kammer entsprach Art.101 Abs.1 S.2 GG; weitere Ausführungen wurden nach §93d BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen (unzureichende Begründung, fehlende Subsidiarität).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.
Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs.2 BVerfGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche verfahrensbezogenen Schritte gegenüber der letzten Fachgerichtsbarkeit (z. B. bestimmte briefliche Anrede) verlangt oder unternommen worden wären.
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Besetzung seiner Kammern mit Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG von Amts wegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von ausführlicher Begründung absehen, wenn die Nichtannahmeentscheidung bereits aus den dargelegten Gründen tragfähig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 8. September 2023, Az: B 8 SO 61/22 BH, Beschluss
Tenor
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.