Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung, teils mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts; das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Soweit sie das Amtsgericht betrifft, ist die Beschwerde prozessual überholt, weil das OLG die Sache sachlich geprüft und u. a. Kinderanhörung sowie einen Verfahrensbeistand durchgeführt hat. Gegen das OLG hat die Beschwerdeführerin keine hinreichend substantiierte Grundrechtsverletzung nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen bzw. als unzulässig verworfen wegen prozessualer Überholung und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie prozessual überholt ist, wenn eine höhere Instanz den Streitgegenstand vollständig geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen hat.
Die Verletzung von Grundrechten in der Verfassungsbeschwerde muss den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG genügen.
Nachträgliche Durchführung verfahrensrelevanter Maßnahmen (z. B. Kinderanhörung, Bestellung eines Verfahrensbeistands) schließt eine isoliert verbleibende verfassungsrechtliche Gehörsverletzung aus, sofern nicht substantiiert dargelegt wird, dass diese Maßnahmen offensichtlich unzureichend waren.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 29. Juli 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 15. Mai 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschluss
vorgehend AG Coburg, 11. Oktober 2018, Az: 002 F 510/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69, Rn. 2; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68, Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 <182 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2010 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.