Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter als unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung einer Befangenheitsbesorgnis gänzlich ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung der Nichtannahme erfolgt nicht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig zu verwerfen, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde absehen.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos werden.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.