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BVerfG·1 BvR 2127/20·27.10.2021

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den isoliert gestellten PKH-Antrag ab, weil die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit nicht erfüllt sind. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass der Antragsteller an der selbständigen Rechtswahrnehmung gehindert ist oder dass eine Grundrechtsverletzung und damit hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Notwendigkeit und mangelnder Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies in der konkreten Lage unbedingt erforderlich erscheint.

2

Voraussetzung der Bewilligung ist, dass der Antragsteller seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann, die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde sind vom Antragsteller zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen; liegen solche Darlegungen nicht vor oder sind erkennbare Grundrechtsverletzungen nicht ersichtlich, wird Prozesskostenhilfe zu versagen sein.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 13. August 2020, Az: B 14 AS 107/19 BH, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.