Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II (§ 48 KVBG) wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit des § 48 KVBG (Garzweiler II). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Es fehlt an der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und an den darlegungs- bzw. begründungsanforderungen nach §§ 23, 92 BVerfGG. Weitere Ausführungen worden nicht erörtert.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §48 KVBG als unzulässig verworfen wegen Verletzung des Subsidiaritätsgebots und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; sie ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren und effektiven Rechtsbehelfe vorab erschöpft hat.
Eine unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes durch Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass keine anderweitigen tauglichen Rechtswege bestehen und dies substantiiert dargetan wird.
Die Verfassungsbeschwerde genügt den formellen Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG nur, wenn entscheidungserhebliche Rügen konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine unanfechtbare Nichtannahmeentscheidung treffen und von weitergehenden Gründen nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG absehen, wenn die Unzulässigkeit feststeht.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.