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BVerfG·1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10·08.12.2015

Nichtannahmebeschluss: Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG (Befriedung von Jagdbezirken aus ethischen Gründen) gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht (hier: Art 6 JagdG BY 1987) - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit eines Antrags auf Befriedung eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden Jagdbezirks gem § 6a BJagdG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Ablehnung der Befriedung von Eigenjagden nach Art. 6 Abs. 4 BayJG. Das BVerfG nahm die Beschwerden nicht an, weil der Bundesgesetzgeber mit § 6a BJagdG eine neue Regelung erlassen hat, die gegenüber abweichendem Landesrecht Anwendungsvorrang besitzt. Die Beschwerdeführer müssen den neuen verwaltungsrechtlichen Rechtsweg erschöpfen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; wegen Anwendungsvorrangs des § 6a BJagdG und fehlender Erschöpfung des neuen Rechtswegs verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich erlassenes Bundesgesetz gilt gegenüber abweichendem älterem Landesrecht im Anwendungsbereich des Art. 72 GG vorrangig; dieses Landesrecht findet insoweit keine Anwendung.

2

Der Anwendungsvorrang des Bundesrechts kann dazu führen, dass landesrechtliche Ausnahmeregelungen für vergleichbare Sachverhalte nicht mehr anwendbar sind, wenn der Bund dem entgegenstehende Regelungsentscheidungen getroffen hat.

3

Besteht durch Bundesrecht eine neue, einschlägige Regelung und eröffnet diese einen verwaltungsrechtlichen Rechtsweg, entzieht dies der gegen zuvor angewandtes Landesrecht gerichteten Verfassungsbeschwerde regelmäßig die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

4

Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind die von der neuen Rechtsgrundlage eröffneten innerstaatlichen Rechtsbehelfe/Antragsmöglichkeiten zu erschöpfen; erst danach ist ein mittelbarer Angriff auf die bundesrechtliche Regelung möglich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG§ Art 72 Abs 3 S 3 GG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG§ 6a BJagdG§ Art 6 Abs 4 JagdG BY 1987

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 23. Juni 2010, Az: 3 B 89/09, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. September 2009, Az: 19 BV 07.100, Beschluss

vorgehend VG Würzburg, 7. Dezember 2006, Az: W 5 K 06.351, Urteil

vorgehend BVerwG, 23. Juni 2010, Az: 3 B 90/09, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. September 2009, Az: 19 BV 07.97, Beschluss

vorgehend VG Würzburg, 7. Dezember 2006, Az: W 5 K 06.353, Urteil

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und zu II. sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu Eigenjagdrevieren gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu I. 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu I. 1).

2

Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht.

3

Während der anhängigen Verfassungsbeschwerden erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.

II.

4

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.

III.

5

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (1.). Eine Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (2.).

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden seit Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht mehr zu. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 BayJG später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Art. 6 Abs. 4 BayJG kann daher insoweit keine Anwendung mehr finden, als es um die Frage von Ausnahmeregelungen aus ethischen Gründen zur grundsätzlich bestehenden Jagdpflicht geht.

7

Zwar sieht § 6a BJagdG lediglich die Befriedungsmöglichkeit für Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Jedoch gilt der Anwendungsvorrang auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).

8

Ist Art. 6 Abs. 4 BayJG auf die vorliegenden Fälle nicht mehr anwendbar, so kann der Frage nach einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommen (vgl. ähnlich für nicht mehr geltendes Recht BVerfGE 91, 186 <200>).

9

2. Aufgrund des bestehenden Anwendungsvorrangs ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden zudem nicht mehr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist die Frage des Erfordernisses einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen und deren Erstreckung auf juristische Personen sowie auf Eigenjagdbezirke gegebenenfalls im Zusammenhang mit der neuen Rechtsgrundlage des § 6a BJagdG zu prüfen. Diese Befriedungsregelung ist zwar auf Grundflächen beschränkt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung nunmehr für Fälle der vorliegenden Art die einschlägige rechtliche Regelung enthält (siehe oben unter III. 1.). Diese liegt den hier angegriffenen, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Die Beschwerdeführer können einen neuen Antrag auf Befriedung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Auch wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen, auf Art. 6 Abs. 4 BayJG gestützten Entscheidungen von Verfassungs wegen zu beanstanden und die Sachen an ein Ausgangsgericht zurückzuverweisen wären, hätte dieses nunmehr im Blick auf die geltend gemachten Gründe für seine Bewertung von der neuen, bundesrechtlichen Rechtsgrundlage auszugehen. § 6a BJagdG ist im Übrigen bereits Gegenstand der anhängigen, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung gerichteten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14.

10

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.