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BVerfG·1 BvR 2103/16·02.10.2024

Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gegenvorstellung einer nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Person gegen den Beschluss der 2. Kammer vom 3. Juni 2022 wird verworfen. Das BVerfG hatte die erhobene Gehörsrüge bereits entschieden; zudem fehlt der Äußerungsberechtigten mangels Beteiligtenstellung die Befugnis, eigene Rechte im Verfahren geltend zu machen. Eine analoge Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO kommt wegen fehlender offenkundiger Unrichtigkeit nicht in Betracht.

Ausgang: Gegenvorstellung der äußerungsberechtigten Person gegen den Beschluss der Kammer als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Person besitzt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung keine Befugnis, eigene verfahrensrechtlichen oder materiellen Rechte geltend zu machen.

2

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, soweit das Bundesverfassungsgericht die gerügten Gehörs- oder sonstigen Mängel bereits in einer früheren Entscheidung behandelt hat.

3

Für eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zur Berichtigung eines Beschlusstonsatzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist eine offenbare Unrichtigkeit des ausgesprochenen Tenors erforderlich.

4

Eine Gegenvorstellung kann nicht ohne Weiteres als selbständige Verfassungsbeschwerde der Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

Relevante Normen
§ 94 Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 94 Abs. 3 BVerfGG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteil

vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend BVerfG, 14. Mai 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.

Gründe

Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2

Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.

3

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.

4

Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.