Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung einer nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Person gegen den Beschluss der 2. Kammer vom 3. Juni 2022 wird verworfen. Das BVerfG hatte die erhobene Gehörsrüge bereits entschieden; zudem fehlt der Äußerungsberechtigten mangels Beteiligtenstellung die Befugnis, eigene Rechte im Verfahren geltend zu machen. Eine analoge Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO kommt wegen fehlender offenkundiger Unrichtigkeit nicht in Betracht.
Ausgang: Gegenvorstellung der äußerungsberechtigten Person gegen den Beschluss der Kammer als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Person besitzt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung keine Befugnis, eigene verfahrensrechtlichen oder materiellen Rechte geltend zu machen.
Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, soweit das Bundesverfassungsgericht die gerügten Gehörs- oder sonstigen Mängel bereits in einer früheren Entscheidung behandelt hat.
Für eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zur Berichtigung eines Beschlusstonsatzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist eine offenbare Unrichtigkeit des ausgesprochenen Tenors erforderlich.
Eine Gegenvorstellung kann nicht ohne Weiteres als selbständige Verfassungsbeschwerde der Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteil
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend BVerfG, 14. Mai 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.
Gründe
Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.