Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 150.000 Euro fest. Ausgangspunkt war der Streitwert des Ausgangsverfahrens; Abschläge erfolgten wegen eines lediglich prozessualen Zwischenerfolgs und der geschmälerten subjektiven Bedeutung. Zudem berücksichtigte das Gericht die vergleichsweise geringe objektive Bedeutung sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 150.000 Euro festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist vom Streitwert des Ausgangsverfahrens auszugehen; das subjektive Interesse der Beschwerde ist jedoch angemessen zu kürzen, wenn lediglich ein prozessualer Zwischenerfolg vorliegt.
Die objektive Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind relativ zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit zu gewichten und können wertmindernd zu berücksichtigen sein.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich; sie erlauben Abweichungen vom Ausgangsstreitwert.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15
vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG, 2. Oktober 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.