Nichtannahmebeschluss: Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Dauer eines umgangsrechtlichen Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Verfahrensdauer in einem umgangsrechtlichen Verfahren und erhebt Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung. Streitgegenstand ist die Frage eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG). Das BVerfG nimmt die Beschwerde mangels Annahmegründen nicht zur Entscheidung an, weil weder Fristverletzungen noch eine unangemessene Verfahrensdauer substanziiert dargetan sind. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Annahmegründen verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn sie hinreichende Annahmegründe und eine realistische Aussicht auf Erfolg darlegt; fehlt dies, ist die Nichtannahme geboten.
Für die Fristberechnung nach § 155c Abs. 3 FamFG beginnt die Monatsfrist mit dem Eingang der Verfahrensakten beim Beschwerdegericht.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Umgangssachen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich; wegen der Zeitfolgewirkungen obliegt den Fachgerichten eine besondere Sorgfaltspflicht.
Besondere Umstände, die ein strikt verzögerungsfreies Verfahren erfordern, müssen substantiiert vorgetragen werden; regelmäßige Umgangskontakte können die Gefahr einer Entfremdung mindern und damit die Notwendigkeit sofortigen Verfahrenshandelns entgegenstehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2022, Az: 15 WF 146/22, Entscheidung
vorgehend AG Besigheim, 4. August 2022, Az: 10 F 614/21, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Annahmegründen (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; insbesondere ergibt sich aus ihrer Begründung und den vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein könnte.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung darin sehen will, dass der (mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene) Beschluss des Oberlandesgerichts über ihre Beschleunigungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG ergangen sei, trägt das nicht. Denn das Oberlandesgericht hat mit seinem am 2. November 2022 erlassenen Beschluss innerhalb der genannten Frist entschieden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang der Verfahrensakten bei dem Beschwerdegericht (vgl. Müller, in: Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 155c Rn. 11; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c Rn. 7). Ausweislich der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 2. November 2022 war dies am 21. Oktober 2022 der Fall.
2. Die Beschwerdeführerin zeigt auch im Übrigen nicht auf, durch den bisherigen Ablauf des den Umgang mit ihrem sechsjährigen Sohn betreffenden gerichtlichen Verfahrens durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände der einzelnen Rechtssache an, wobei in Umgangssachen wegen der aus dem fortschreitenden Zeitablauf resultierenden Gefahr einer faktischen Entscheidung das Gericht besondere Sorgfaltspflichten treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die bisherige Verfahrensdauer trotz der nicht unbeträchtlichen Länge nicht unangemessen ist. Dem stellt die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegen.
Es ist zudem weder in der Verfassungsbeschwerde näher aufgezeigt noch ersichtlich, dass besondere Umstände des Einzelfalles vorlägen, aufgrund derer die Fachgerichte gehalten wären, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden (zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen schon deshalb fern, weil ‒ wie das Oberlandesgericht gut nachvollziehbar ausgeführt hat ‒ die Gefahr einer Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angesichts der aktuell regelmäßigen Umgangskontakte entsprechend einer einvernehmlichen vorläufigen Umgangsregelung nicht erkennbar ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.