Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtliche Verletzungen gegen Entscheidungen der sozialgerichtlichen Instanzen (inkl. Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Eilanträgen). Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet war. PKH wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt; der Eilantrag wurde gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Nichtauserschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe und unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind nach § 90 Abs. 2 BVerfGG die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe grundsätzlich zu erschöpfen; gegen Eilentscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, sofern eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer vorliegt oder die Verweisung in die Hauptsache unzumutbar wäre.
Die bloße Betroffenheit von Grundsicherungsleistungen begründet nicht ohne Weiteres einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn, der die Rechtswegerschöpfung entbehrlich macht.
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nur, wenn sie konkret und substantiiert darlegt, welcher Grundrechtseintritt geltend gemacht wird und sich mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt.
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach der entsprechend anzuwendenden Regel des § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. Oktober 2023, Az: L 2 SO 2905/23 RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. Oktober 2023, Az: L 2 SO 2562/23 ER-B, Beschluss
vorgehend SG Stuttgart, 11. August 2023, Az: S 20 SO 2119/23 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen über den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG richtet und eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG rügt, ist sie bereits unzulässig, weil der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gewahrt worden ist.
aa) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>) müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Werden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt, die sich auf die Hauptsache beziehen, bietet das Verfahren der Hauptsache regelmäßig die Chance, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 <400 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; stRspr). Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt, in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. für viele BVerfGE 59, 63 <84>; 86, 46 <49>; 104, 65 <70 f.>; stRspr).
bb) Das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich insoweit in der Feststellung, dass Beschlüsse des Landessozialgerichts unanfechtbar seien. Zur Frage der Subsidiarität finden sich in der Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen. Umstände, wegen derer der Beschwerdeführer nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden darf, sind nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch keine Rüge einer eigenständigen Beschwer durch die angegriffenen Entscheidungen erkennen. Sein Vorbringen bezieht sich insofern allein auf Rechts- und Tatsachenfragen, die sich in gleicher Weise im Hauptsacheverfahren stellen.
cc) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers liegen auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>), nicht vor. Auch hier ist das Bundesverfassungsgericht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte angewiesen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 6). Dass ihm ein schwerwiegender und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen würde, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Allein der Umstand, dass Grundsicherungsleistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn annehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 4, 6). Auch ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer Prozessvertretung nicht unzumutbar, das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren gegebenenfalls von seinem Heimatland aus weiter zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 1992 - 2 BvR 1546/92 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2023 - 1 BvR 1430/22 -, Rn. 5). Ein konkret für den Beschwerdeführer unabwendbarer und irreparabler Nachteil, der eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen kann, bevor die Fachgerichte endgültig entschieden haben, ist nicht ersichtlich.
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.
aa) Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).
bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
(1) Einen möglichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auf.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen letztlich nur gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen, legt einen Gehörsverstoß aber nicht nachvollziehbar und substantiiert dar. Welches konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers die Gerichte nicht zur Kenntnis genommen haben sollen, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Anders als der Beschwerdeführer meint, haben sich die Gerichte auch mit der Vereinbarkeit von § 23 Abs. 3 SGB XII mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auseinandergesetzt. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 29. März 2022 (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, Rn. 35 ff.).
(2) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, ist ihre Begründung unsubstantiiert.
Dass sich hier eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage stellt, die das Landessozialgericht in Überschreitung seines Entscheidungsspielraums bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.>), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Er hat dies lediglich ohne weitere Begründung behauptet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -, Rn. 35 ff.; Urteil vom 6. Juni 2023 - B 4 AS 4/22 R -, Rn. 27 f.). Es ist auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidungen über den Prozesskostenhilfe- und den Eilrechtsschutzantrag zeitgleich in einem Beschluss ergehen und das Fachgericht zur Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrags nach § 86b SGG Bezug nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn 17). Warum hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten sollte, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.
(3) Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2023, mit dem über seine Anhörungsrüge entschieden wurde, richtet, fehlt jedweder substantiierte Vortrag.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der in derselben Sache gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verneinen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.