Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in steuerrechtlicher Sache erfolglos - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde in einer steuerrechtlichen Angelegenheit ein und rügte, das Vorverfahren habe seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verkannt. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil keine Verletzung von Art.101 Abs.1 S.2 GG vorliegt. Eine weitergehende Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in steuerrechtlicher Sache nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung des Art.101 Abs.1 S.2 GG durch unterlassene EuGH-Vorlage
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung, ein nationales Gericht habe seine Pflicht zur Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof verkannt, begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unterlassener EuGH-Vorlage muss dargelegt werden, dass die Unterlassung entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt haben kann.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mangels dargetaner Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung annehmen; die Nichtannahme ist unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Juni 2010, Az: XI B 88/09, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Juni 2009, Az: 6 K 2337/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.