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BVerfG·1 BvR 207/19·06.02.2020

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Klärung der verfassungrechtlichen Fragen in weitgehend inhaltsgleichem Verfahren (hier: 1 BvR 1586/14)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden‑Württemberg. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Anlass ist der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, weil in einem weitgehend inhaltsgleichen Verfahren (1 BvR 1586/14) die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits festgestellt worden ist. Diese Vorentscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen DHBW-Regelungen wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung angenommen und damit verworfen; inhaltsgleiche Vorentscheidung hat die Rechtsfrage bereits abschließend entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, weil eine inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Frage in einem anderen Verfahren bereits abschließend geklärt ist.

2

Die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit angegriffener Normen in einem parallelen Verfahren beseitigt das sachliche Interesse an einer erneuten Entscheidung in einem weiteren Beschwerdeverfahren.

3

Die Nichtannahmeentscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist gerechtfertigt, wenn eine vorausgegangene, unanfechtbare Entscheidung die für die Beschwerde relevanten Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat.

4

Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses kommt es auf die inhaltsmäßige Identität der gerügten Rechtsfragen an; bloße Unterschiede der Verfahrensbeteiligten begründen kein fortbestehendes Schutzinteresse.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 16 Abs 3 S 2 Nr 15 HG BW vom 01.04.2014§ 18a HG BW vom 07.03.2018§ 18 Abs 2 S 3 HG BW vom 07.03.2018§ 18 Abs 2 S 4 HG BW vom 07.03.2018§ 18 Abs 2 S 5 HG BW vom 07.03.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.