Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Klärung der verfassungrechtlichen Fragen in weitgehend inhaltsgleichem Verfahren (hier: 1 BvR 1586/14)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden‑Württemberg. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Anlass ist der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, weil in einem weitgehend inhaltsgleichen Verfahren (1 BvR 1586/14) die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits festgestellt worden ist. Diese Vorentscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen DHBW-Regelungen wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung angenommen und damit verworfen; inhaltsgleiche Vorentscheidung hat die Rechtsfrage bereits abschließend entschieden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, weil eine inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Frage in einem anderen Verfahren bereits abschließend geklärt ist.
Die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit angegriffener Normen in einem parallelen Verfahren beseitigt das sachliche Interesse an einer erneuten Entscheidung in einem weiteren Beschwerdeverfahren.
Die Nichtannahmeentscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist gerechtfertigt, wenn eine vorausgegangene, unanfechtbare Entscheidung die für die Beschwerde relevanten Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat.
Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses kommt es auf die inhaltsmäßige Identität der gerügten Rechtsfragen an; bloße Unterschiede der Verfahrensbeteiligten begründen kein fortbestehendes Schutzinteresse.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.