Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge - Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer legten Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG durch eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht offen gehalten worden sei. Soweit die Beschwerde das Enteignungsgesetz für eine Rohrleitungsanlage angreift, scheitert sie an der Subsidiarität. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Verfristung durch offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge; teilweise subsidiär unzulässig bei Gesetzesanfechtung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht offen gehalten wird, weil der vorgelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.
Eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge hält die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen.
Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Verfassungsbeschwerde entgegen, soweit der angegriffene Rechtsweg beziehungsweise andere wirksame Rechtsbehelfe vorrangig und zumutbar sind; dies gilt auch bei unmittelbaren Angriffen gegen ein Gesetz.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Zulässigkeitsmängel offenkundig sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 ZB 10.870, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. März 2010, Az: 22 ZB 09.3157, Beschluss
vorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 08.4271, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |