Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 2063/10·08.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge - Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerde/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer legten Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG durch eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht offen gehalten worden sei. Soweit die Beschwerde das Enteignungsgesetz für eine Rohrleitungsanlage angreift, scheitert sie an der Subsidiarität. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Verfristung durch offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge; teilweise subsidiär unzulässig bei Gesetzesanfechtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht offen gehalten wird, weil der vorgelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.

2

Eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge hält die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen.

3

Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Verfassungsbeschwerde entgegen, soweit der angegriffene Rechtsweg beziehungsweise andere wirksame Rechtsbehelfe vorrangig und zumutbar sind; dies gilt auch bei unmittelbaren Angriffen gegen ein Gesetz.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Zulässigkeitsmängel offenkundig sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ RohrlEnteigG BY§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 ZB 10.870, Beschluss

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. März 2010, Az: 22 ZB 09.3157, Beschluss

vorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 08.4271, Urteil

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.