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BVerfG·1 BvR 2060/15·10.09.2015

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtNichtannahmebeschlussSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2060/15) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging ohne ausführliche Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Als Nichtannahmebeschluss stellt sie keine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Rügen dar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung); Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne gesonderte, ausführliche Begründung ergehen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung nicht gegeben sind.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine materielle Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Fragen dar und ersetzt keine Sachprüfung.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: III ZR 248/14, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 26. Juni 2014, Az: 11 U 298/13, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 6. November 2013, Az: 11 O 31/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.