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BVerfG·1 BvR 204/19·26.02.2019

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl im Eilverfahren ergangener familiengerichtlicher Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kindesherausgabe nebst Vollstreckungsmaßnahmen - Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtliche Feststellungen zur Frage des Kindeswohls nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKindschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtlich eine im Eilverfahren angeordnete Kindesherausgabe nebst Vollstreckungs- und Durchsuchungsmaßnahmen. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil eine hinreichende Substantiierung der behaupteten Verletzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte fehlt. Das Kammergericht stützte sich nicht ausschließlich auf ein Altgutachten, sondern ergänzte und wog aktuelle Erkenntnisse. Die behauptete Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Herausgabeverfügung mangels substantierter Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzungen nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte in der nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG geforderten Weise substantiiert darlegt.

2

Bei Kindschaftsverfahren im Eilverfahren kann das fachgerichtliche Abwägen des Kindeswohls auch auf der Ergänzung früherer Sachverständigenfeststellungen durch aktuelle Erkenntnisse beruhen; dies begründet nicht ohne Weiteres eine verfassungsrechtliche Rüge.

3

Behauptete Mängel der Sachverhaltsaufklärung oder eine fehlerhafte Gewichtung von Kindeswohlgesichtspunkten sind in einer Verfassungsbeschwerde konkret und substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Unverhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwangs oder einer Wohnungsdurchsuchung ist vom Beschwerdeführer darzulegen; der Verweis auf den zu brechenden Willen des Kindes reicht nicht aus, und Maßnahmen, die unmittelbar das Kind betreffen, sind im Beschwerdeverfahren gegen den Elternteil nicht pauschal zu prüfen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ FamFG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 18. Dezember 2018, Az: 3 UF 179/18, Beschluss

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. November 2018, Az: 166B F 10343/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene familiengerichtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kindesherausgabe nebst Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, legt eine Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dar.

2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kammergericht seine Feststellungen zu wesentlichen Fragen des Kindeswohls nicht nur durch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten aus einem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren gestützt, sondern es hat dessen Feststellungen durch seine aktuellen Erkenntnisse in diesem sowie weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren ergänzt und die jeweiligen Gesichtspunkte in dieser Form erneut gegeneinander abgewogen.

3

Eine unter Beachtung der besonderen Bedingungen des Eilverfahrens ungenügende Sachverhaltsermittlung oder eine fehlerhafte Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte des Kindeswohls ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Diese stellt auch die Bejahung eines Eilbedürfnisses seitens des Kammergerichts nicht substantiiert in Frage. Die angegriffene Entscheidung hat vielmehr verfassungsrechtlich zutreffend berücksichtigt, dass in Kindschaftsrechtsverfahren, in denen - wie hier - ein Elternteil dem anderen das Kind vorenthält, der Verfahrensdauer besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 14, 38 <43 f.>).

4

Die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Beschwerdeführer und der Durchsuchung seiner Wohnung legt er ebenfalls nicht substantiiert dar, weil er nur auf den zu brechenden Willen des Kindes Bezug nimmt. Durch die beanstandete Anordnung wird aber nicht der Wille des Kindes, sondern lediglich sein Wille gebrochen. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind ist in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.