Erfolgloser, da evident unzureichend begründeter Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl "des Verbots der Corona-Demo in Berlin" - Unzulässigkeit bei mangelnder Bezeichnung oder zumindest inhaltlicher Wiedergabe der fachgerichtlichen Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot einer Corona-Demonstration in Berlin. Das BVerfG prüfte die Zulässigkeit des Eilantrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Es verwies den Antrag als unzulässig, weil die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung nicht bezeichnet oder inhaltlich dargelegt wurde. Ohne diese Angaben war eine verantwortliche Prüfung nicht möglich; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels substantierter Begründung und ohne Benennung der Vorentscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiierte Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus.
Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im einstweiligen Rechtsschutz gehört die Benennung oder zumindest die inhaltliche Wiedergabe der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung.
Fehlt die erforderliche Beschreibung der Vorentscheidung oder ihrer Begründung, ist eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht möglich und der Antrag ist unzulässig.
Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, kein Datum verfügbar, Az: XX
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.