Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts
KI-Zusammenfassung
Ein Fernsehmoderator richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der unteren Instanzen zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit gegenüber den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG verzichtete das Gericht auf weitere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde des Moderators wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar, keine nähere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer näheren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Erfolgslosigkeit offensichtlich ist.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2018, Az: 7 U 34/17, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 324 O 402/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.