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BVerfG·1 BvR 2026/19·26.01.2022

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Fernsehmoderator richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der unteren Instanzen zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit gegenüber den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG verzichtete das Gericht auf weitere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde des Moderators wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar, keine nähere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer näheren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Erfolgslosigkeit offensichtlich ist.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2018, Az: 7 U 34/17, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 324 O 402/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.