Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen Richter als offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht benannt und die Vorbringen zur Begründung der Befangenheit ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde wird daher nicht zur Entscheidung angenommen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich. Von weitergehender Begründung wird nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn die konkret abgelehnten Richter nicht benannt werden.
Ein Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und diese sind durch die Entscheidung hierüber nicht ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>) und es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.