Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht berücksichtigte die besondere Zeitgebundenheit des einstweiligen Rechtsschutzes und die Zusammenrechnung der Interessen mehrerer Beschwerdeführer. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für ein verfassungsgerichtliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist die besondere Zeitgebundenheit des Anliegens als wertsteigernder Umstand zu berücksichtigen.
Werden mehrere Beschwerdeführer gemeinschaftlich vertreten, sind die subjektiven Werte der einzelnen Interessen bei der Gegenstandswertfestsetzung zusammenzurechnen.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, insbesondere unter Heranziehung von § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Satz 2, und nimmt die Bedeutung der Sache zum Maßstab.
Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Juli 2016, Az: 7 St 1/16, Entscheidung
vorgehend BVerfG, 9. September 2016, Az: 1 BvR 2022/16, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 25. August 2020, Az: 1 BvR 2022/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 <258>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.