Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
KI-Zusammenfassung
Die Klimastiftung Mecklenburg‑Vorpommern legte Verfassungsbeschwerde gegen eine Auskunftspflicht zu am Bau von Nord Stream 2 beteiligten Firmen ein. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllte. Insbesondere fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanzen und mit der Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Nichtannahme mangels Darlegungserfordernissen, Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG geltenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und damit keine hinreichende Begründung der Beschwerdegründe liefert.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört eine substantielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 19 Abs. 3 GG.
Die Darlegungspflichten der Verfassungsbeschwerde erstrecken sich auf die Prüfung der Grundrechtsfähigkeit der beschwerdeführenden Institution, sofern deren generelle Befugnis, Grundrechte geltend zu machen, streitig ist.
Bei der Geltendmachung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung muss die Beschwerde darlegen, dass die in Rede stehenden Informationen in ihren schutzwürdigen Kern fallen und mit dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in Verbindung stehen; bleibt dies unzureichend, ist die Beschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 17. Oktober 2022, Az: 6 U 29/22, Beschluss
vorgehend LG Schwerin, 24. Juni 2022, Az: 3 O 118/22, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.