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BVerfG·1 BvR 2019/16·07.02.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2019/16) hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss auf 150.000 € festgesetzt. Gegenstand war die Bemessung des Streit- bzw. Gegenstandswerts zur Bestimmung der anwalts- und verfahrenskostenrechtlichen Folgen. Der Beschluss bestimmt damit die Grundlage für die Gebührenberechnung. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren und der verfahrenskostenrechtlichen Folgen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Die Höhe des Gegenstandswerts ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache sowie des prozessualen Interesses zu bestimmen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Tenorbeschluss und ist verbindliche Grundlage für nachfolgende Gebühren- und Kostenentscheidungen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juni 2016, Az: XII ZB 52/15, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 21. Januar 2015, Az: 17 W 28/14, Beschluss

vorgehend AG Hannover, 13. Oktober 2014, Az: 85 III 105/14, Beschluss

vorgehend BVerfG, 10. Oktober 2017, Az: 1 BvR 2019/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.