Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es fehlt an der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung und an einer Aussicht auf Erfolg gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG. Auf Grundlage des Vorbringens sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der gerügten Grundrechte durch die Vorinstanzen erkennbar. Die Entscheidung erfolgt ohne weitere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG) und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung und keine Aussicht auf Erfolg; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, für die Durchsetzung grundrechtlicher Rechte relevant ist oder hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Fehlen diese Voraussetzungen und sind auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte für eine Verletzung grundrechtlicher Rechte erkennbar, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist.
Nichtannahmebeschlüsse, mit denen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe, 30. Juni 2009, Az: 17 U 401/08, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.