Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 150.000 € fest. Maßgeblich sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 79,365). Der Beschluss konkretisiert die Kriterien für die wertmäßige Bewertung verfassungsprozessualer Interessen zur Gebührenermittlung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 150.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive und die objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwalts ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu würdigen und kann zu einer Erhöhung des Werts führen.
Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest (vgl. BVerfGE 79,365), wonach diese Kriterien maßgeblich für die Wertfestsetzung sind.
Der Gegenstandswert wird in konkreten Geldbeträgen festgestellt, um die Bemessung anwaltlicher Gebühren und sonstiger Kosten verbindlich zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Juli 2021, Az: 8 UF 95/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 9. April 2024, Az: 1 BvR 2017/21, Urteil
nachgehend BVerfG, 3. Juni 2025, Az: 1 BvR 2017/21, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.