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BVerfG·1 BvR 2017/21·20.08.2024

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 150.000 € fest. Maßgeblich sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 79,365). Der Beschluss konkretisiert die Kriterien für die wertmäßige Bewertung verfassungsprozessualer Interessen zur Gebührenermittlung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive und die objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.

2

Die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwalts ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu würdigen und kann zu einer Erhöhung des Werts führen.

3

Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest (vgl. BVerfGE 79,365), wonach diese Kriterien maßgeblich für die Wertfestsetzung sind.

4

Der Gegenstandswert wird in konkreten Geldbeträgen festgestellt, um die Bemessung anwaltlicher Gebühren und sonstiger Kosten verbindlich zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Juli 2021, Az: 8 UF 95/21, Beschluss

vorgehend BVerfG, 9. April 2024, Az: 1 BvR 2017/21, Urteil

nachgehend BVerfG, 3. Juni 2025, Az: 1 BvR 2017/21, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.