Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen die Übergangsregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs 2 MiLoG) gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 MiLoG (Übergangsregel für Zeitungszusteller). Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, da die Begründung nicht hinreichend substantiiert war. Es fehlten konkrete Angaben zur eigenen Betroffenheit (Anspruchs‑ und Vergütungssituation). Weitergehende Erwägungen wurden unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 24 Abs. 2 MiLoG mangels hinreichender Substantiierung der eigenen Betroffenheit unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.
Zur Darlegung der eigenen Betroffenheit sind konkrete Tatsachen vorzubringen, aus denen mit einiger Wahrscheinlichkeit folgt, dass der Beschwerdeführer unter die von der Norm geschaffenen Voraussetzungen fällt und unmittelbar betroffen ist.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Betroffenheit und zu den konkreten Auswirkungen der Norm, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und die Nichtannahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG gerechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müssen Beschwerdeführende ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; 115, 118 <137>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.