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BVerfG·1 BvR 2001/16·27.06.2018

Nichtannahmebeschluss nach Erledigung der ursprünglichen Beschwer sowie Festsetzung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte (Pressefreiheit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zu Ton-, Film- und Bildaufnahmen und hatte zuvor erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz erlangt. Mit Abschluss des Strafverfahrens erachtete das BVerfG das Rechtsschutzbedürfnis als entfallen und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Gleichzeitig setzte das Gericht den Gegenstandswert des einstweiligen Verfahrens auf 20.000 € gemäß RVG fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung des Strafverfahrens nicht zur Entscheidung angenommen; Gegenstandswert der einstweiligen Anordnung auf 20.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das mit ihr verfolgte Begehren durch Erledigung des zugrundeliegenden Verfahrens weggefallen ist und kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis dargetan wird.

2

Für das insoweit selbständige Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein eigener Gegenstandswert festzusetzen; die Festsetzung richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein einstweiliges Verfahren ist der besonderen Bedeutung der Zeitgebundenheit des Anliegens Rechnung zu tragen; die bereits durch Erlass der einstweiligen Anordnung erreichte Erreichung des Rechtsschutzziels kann den Gegenstandswert erhöhen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 1 BvR 2001/16, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG München, 29. Juli 2016, Az: 8 St 2/16, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Anordnungen zu Ton-, Film- und Bildaufnahmen während eines Strafprozesses. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die ihre Pressefreiheit beschränkenden Anordnungen in ihrer Wirksamkeit auszusetzen, war erfolgreich. Die sitzungspolizeiliche Anordnung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, juris).

2

2. Der der sitzungspolizeilichen Anordnung zugrundeliegende Strafprozess wurde mit Urteil vom 27. April 2017 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren festzusetzen.

3

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

4

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren nach Aufhebung der Anordnung des Vorsitzenden hat sich mit Beendigung des Strafprozesses erledigt. Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer liegen nicht vor.

5

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Vorliegend maßgeblich war insbesondere der Umstand, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des konkreten Anliegens der Beschwerdeführerin vorliegend eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist und dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel bereits mit Erlass der einstweiligen Anordnung erreicht hat.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.