Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 6.000 € fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts zur Berechnung der Anwaltsvergütung. Das Gericht stützt die Festsetzung auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und verweist auf einschlägige Rechtsprechung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 6.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist im Rahmen des RVG durch das Bundesverfassungsgericht festzusetzen (§ 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen pauschalierten Betrag bestimmen, der der Bedeutung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angemessen Rechnung trägt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Rechtsprechung des BVerfG und dient der Berechnung der nach RVG geschuldeten Anwaltsvergütung (vgl. BVerfGE 79, 365).
Die einmal festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts hat unmittelbaren Einfluss auf die Bemessung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend AG Hamburg, 17. Juli 2009, Az: 36A C 60/09, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 2. Juni 2009, Az: 36A C 60/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 1991/09, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).