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BVerfG·1 BvR 1984/17·11.10.2018

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung: weltanschauliche Betätigung der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" nicht plausibel gemacht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und behauptete weltanschauliche Betätigung als Mitglied der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die erforderliche Plausibilitätsdarlegung fehlte. Es sah von weiteren Gründen gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil weltanschauliche Betätigung nicht plausibel gemacht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsschutzes für Religions‑ oder Weltanschauungsgemeinschaften gehört die plausible Darlegung einer tatsächlichen weltanschaulichen Betätigung.

2

Behauptungen über eine religiöse oder weltanschauliche Betätigung sind substantiiert darzulegen; bloße Selbstbezeichnung oder Namensnennung genügt nicht zur Plausibilitätsbegründung.

3

Erfüllt der Beschwerdeführer die Plausibilitätsanforderungen nicht, kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 4 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. August 2017, Az: 4 U 84/16, Urteil

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. April 2016, Az: 11 O 327/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine weltanschauliche Betätigung des Beschwerdeführers nicht plausibel gemacht wurde.

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.