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BVerfG·1 BvR 1984/15·10.03.2016

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft als unzulässig Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Masing und Baer und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Kammer wertet die Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wird auf weitere Begründung verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter kann vom Bundesverfassungsgericht als rechtsmissbräuchlich verworfen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Entscheidungsbegründung absehen.

3

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig führt dazu, dass die betroffenen Richter weiterhin an der Entscheidung mitwirken dürfen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.