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BVerfG·1 BvR 1975/18·26.06.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Verwehrung von Prozesskostenhilfe; die Kammer gab der Verfassungsbeschwerde überwiegend statt und verwies zurück. Auf Antrag setzte das Bundesverfassungsgericht den Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs. 2 RVG auf 25.000 € fest. Entscheidend waren die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung war nicht geboten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu bestimmen; Mindestwert ist 5.000 Euro.

2

Maßgebliche Kriterien für die Festsetzung sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden.

3

Bei vorwiegend typischer Kammerentscheidung ohne besondere verfassungsrechtliche Neuheit, geringer materiell-monetärer Bedeutung und überschaubarem anwaltlichem Aufwand rechtfertigt dies keine Erhöhung des Gegenstandswerts.

4

Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kann mit Hinweis auf fehlende Rechtsbehelfe als unanfechtbar bezeichnet werden, soweit das Gericht dies ausdrücklich feststellt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 20. Februar 2020, Az: 1 BvR 1975/18, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 8 Sa 121/17, Beschluss

vorgehend BAG, 12. Dezember 2017, Az: 5 AZB 61/17, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. Oktober 2017, Az: 8 Sa 14/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt wurde, dass er seine Vermögensverhältnisse angeblich nicht vollständig und richtig dargelegt und durch Dokumente belegt hätte. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

II.

2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 25.000 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Die materiell-monetäre Bedeutung der Beiordnung und die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen nicht für eine Erhöhung des Streitwerts. Es handelt sich um eine typische Kammerentscheidung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen längst entschieden waren.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.