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BVerfG·1 BvR 1955/15·10.09.2015

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1955/15) ein; das Bundesverfassungsgericht hat sie per Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte ohne nähere Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung). Nach Vorinstanzen (LG, OLG, BGH) ist die Entscheidung unanfechtbar und beendet das Verfahren vor dem BVerfG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss); Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Ein Kammerbeschluss des Gerichts kann ohne nähere Begründung (ohne Begründungssatz) ergehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit dies im Tenor festgestellt wird.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des vorgelegten Rechtsstreits.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: III ZR 164/14, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 8. April 2014, Az: 5 U 1320/13, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 4. Juli 2013, Az: 9 O 86/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.