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BVerfG·1 BvR 195/23·18.10.2024

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihrer Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem abgelehnten Verlegungsantrag wegen positivem Antigentest. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist und keine Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG vorliegen. Es fehlt der Nachweis, dass die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde unzulässig ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruht; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Verfahrensseitige Einwendungen, die im vorinstanzlichen Rechtsbehelf nicht vorgetragen wurden, können grundsätzlich nicht erstmals in der Verfassungsbeschwerde erfolgreich geltend gemacht werden.

4

Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO analog).

5

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 19 Abs 4 GG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 4. InfSchMV

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 26. September 2022, Az: B 7 AS 38/22 C, Beschluss

vorgehend BSG, 2. August 2022, Az: B 7 AS 10/22 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. Dezember 2021, Az: L 29 AS 1225/20, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht die von ihr erhobene Berufung zurückgewiesen hat, nachdem es einem von ihr gestellten Terminverlegungsantrag wegen einer mit positivem Antigentest nachgewiesenen Coronainfektion nicht entsprochen hatte, sowie gegen die Verwerfung ihrer im Anschluss zum Bundessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde und der darauf folgenden Anhörungsrüge.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

3

a) Dahinstehen kann, ob es - wie die Beschwerdeführerin rügt - mit dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar war, dass das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Vierte Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (4. InfSchMV) Vortrag zu den Möglichkeiten verlangt hat, eine Absonderungspflicht zu beenden, obwohl der Sachverhalt zumindest keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass einer der entsprechenden Tatbestände erfüllt war.

4

Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts hierauf beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2023 - 1 BvR 795/21 -, Rn. 30). Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Ziff. 6.2 der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Pankow vom 1. November 2021 für sogenannte Verdachtspersonen, wozu auch die Beschwerdeführerin zählte, die Absonderungsfrist „mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, spätestens jedoch nach zehn Tagen“ endete.

5

Sofern das Landessozialgericht ihren Verlegungsantrag vor der mündlichen Verhandlung nicht beschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin dazu schon in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen und dies auch nicht zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde gemacht.

6

b) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.