Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1948/20·28.09.2020

Nichtannahmebeschluss: Wegen Verfristung und fehlender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Gerichtssaal aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt als Prozessbevollmächtigte eine sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal eine Mund‑Nasen‑Bedeckung zu tragen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung und unzureichender Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) nicht zur Entscheidung an. Die Anordnung sei geeignet und durch Gemeinwohlgründe gestützt; konkrete gesundheitliche Einwände zur Unzumutbarkeit wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung und unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, Eilantrag gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie form- oder fristbezogene Zulässigkeitsmängel aufweist und die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind; in solchen Fällen liegen i.d.R. keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor.

2

Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, das Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung in geschlossenen Gerichtsräumen anzuordnen, kann durch überwiegende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sein, wenn sie auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruht und geeignet ist, Infektionsrisiken zu verringern.

3

Die Geeignetheit einer Maskenpflicht gegenüber milderen Maßnahmen (Abstand, Lüften) ist nicht bereits durch deren Existenz erschüttert; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass mildere Mittel gleich geeignet sind.

4

Behauptungen gesundheitlicher Unzumutbarkeit genügen nicht: Es bedarf konkreter, nachvollziehbarer Darlegungen und Nachweise, warum das Tragen einer Maske während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung unzumutbar ist.

Zitiert von (12)

11 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 176 Abs 1 GVG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

vorgehend AG Potsdam, 11. Juni 2020, Az: 420 F 203/19, Verfügung

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ungeachtet ihrer Verfristung (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

3

Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 103, 89 <100>; m.w.N.; stRspr).

4

Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020; ferner RKI, FAQ: Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html, abgerufen am 22. September 2020), ist die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.

5

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Anordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren einer Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert, dass und warum es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbedeckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.