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BVerfG·1 BvR 1948/14·12.09.2014

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

SteuerrechtAbgabenverfahrensrecht (AO)SteuerprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1948/14) wurde vom BVerfG durch einen Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen Entscheidungen des BFH und des FG Münster in einem steuerrechtlichen Verfahren. Das Gericht gab keine Sachbegründung an. Ein solcher Beschluss enthält keine Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss ohne Begründung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung erklärt nur die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und enthält keine in der Sache bindenden Feststellungen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet nicht die Feststellung, dass die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden in der Regel nur an, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben oder zur Fortbildung des Grundgesetzes beitragen.

4

Für die Prüfung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig vorausgesetzt, dass der gewöhnliche Rechtsweg erschöpft ist und die Beschwerde hinreichend darlegt, welche Grundrechte verletzt sein sollen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 14. Mai 2014, Az: V B 126/13, Beschluss

vorgehend FG Münster, 5. November 2013, Az: 15 K 550/12 U AO, Urteil