Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 8.6.2015 die Verfassungsbeschwerde in der Sache "Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Vorinstanzen waren das Finanzgericht Hamburg und der BFH. Es erfolgt damit keine inhaltliche Entscheidung zur streitigen steuerrechtlichen Frage.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde in der Sache Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Beschluss begründet keine materielle Entscheidung über die der Beschwerde zugrunde liegende steuerrechtliche Rechtsfrage.
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde in Steuerangelegenheiten setzt die substantiiert darzulegende Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte voraus.
Bei Streit über die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ist der ordentliche Rechtsweg über Finanzgericht und ggf. den BFH der reguläre Instanzenzug; eine Verfassungsbeschwerde wird nur ausnahmsweise zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. September 2011, Az: I R 51/10, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2010, Az: 2 K 68/08, Urteil