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BVerfG·1 BvR 1936/14·16.11.2016

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtFristenrecht/WiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Verfassungsbeschwerde vor. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung mangels geltend gemachter Wiedereinsetzungsgründe ab und nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Eine weitergehende Begründung unterblieb nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.

Ausgang: Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die Darstellung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis (§ 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG versäumt wird und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.

3

Kommt der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht nach, ist der Antrag abzulehnen und die Verfassungsbeschwerde mangels Fristeinhaltung nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Entscheidung ohne weitere Ausführung getroffen werden kann.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschluss

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschluss

vorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.