Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Verfassungsbeschwerde vor. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung mangels geltend gemachter Wiedereinsetzungsgründe ab und nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Eine weitergehende Begründung unterblieb nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.
Ausgang: Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die Darstellung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis (§ 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG versäumt wird und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.
Kommt der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht nach, ist der Antrag abzulehnen und die Verfassungsbeschwerde mangels Fristeinhaltung nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Entscheidung ohne weitere Ausführung getroffen werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschluss
vorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.