Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des BGH nicht zur Entscheidung an. Streitgegenstand war die Frage, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt ist. Das Gericht sieht keinen Verfassungsverstoß und verweist zur weiteren Begründung auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 1884/17). Eine gesonderte ausführliche Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wird unterlassen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; kein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erkennbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Mängel aufweisen.
Die Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsstaatsdefizienz im erstinstanzlichen bzw. revisionsgerichtlichen Verfahren voraus.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei gleichgelagerten Fällen auf eine Parallelentscheidung verweisen und die nähere Begründung dorthin verlagern.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen von einer ausführlichen Begründung absehen und stattdessen auf andere Entscheidungen verweisen (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschluss
vorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 187/14, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2014, Az: 6 O 426/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.