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BVerfG·1 BvR 1935/17·09.05.2018

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeAllgemeines VerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des BGH nicht zur Entscheidung an. Streitgegenstand war die Frage, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt ist. Das Gericht sieht keinen Verfassungsverstoß und verweist zur weiteren Begründung auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 1884/17). Eine gesonderte ausführliche Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG wird unterlassen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; kein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erkennbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Mängel aufweisen.

2

Die Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsstaatsdefizienz im erstinstanzlichen bzw. revisionsgerichtlichen Verfahren voraus.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei gleichgelagerten Fällen auf eine Parallelentscheidung verweisen und die nähere Begründung dorthin verlagern.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen von einer ausführlichen Begründung absehen und stattdessen auf andere Entscheidungen verweisen (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschluss

vorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 220/15, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 187/14, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2014, Az: 6 O 426/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.

2

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.