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BVerfG·1 BvR 1933/08·21.12.2011

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeVerfahrensrecht des BVerfGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht stellte die Nichtannahme im Verfahren 1 BvR 1933/08 fest. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des parallel verhandelten Verfahrens 1 BvR 1932/08 verwiesen, da dieselben Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Weitergehende Erläuterungen unterbleiben gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Verweis auf Parallelentscheidung und keine weitere Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann die Begründung eines Beschlusses auf die Ausführungen eines parallel verhandelten Verfahrens verweisen, wenn die dort vorgetragenen Gesichtspunkte auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung eines Beschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 2. April 2008, Az: 6 C 17/07, Urteil

vorgehend VG Köln, 1. März 2007, Az: 1 K 3928/06, Urteil

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.