Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht stellte die Nichtannahme im Verfahren 1 BvR 1933/08 fest. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des parallel verhandelten Verfahrens 1 BvR 1932/08 verwiesen, da dieselben Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Weitergehende Erläuterungen unterbleiben gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Verweis auf Parallelentscheidung und keine weitere Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann die Begründung eines Beschlusses auf die Ausführungen eines parallel verhandelten Verfahrens verweisen, wenn die dort vorgetragenen Gesichtspunkte auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung eines Beschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 2. April 2008, Az: 6 C 17/07, Urteil
vorgehend VG Köln, 1. März 2007, Az: 1 K 3928/06, Urteil
Gründe
Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.