Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde sowie Ablehnungsgesuche gegen drei Richter ein. Zu prüfen war die Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche und die Annahme der Beschwerde. Das BVerfG verwirft die Ablehnungsgesuche als unzulässig (zwei Richter nicht Kammermitglieder; eines nicht substantiiert) und nimmt die Beschwerde nicht an. Eine Begründung der Nichtannahme nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterbleibt; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, wenn der Abgelehnte kraft Geschäftsverteilung nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer ist.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine hinreichend konkreten und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneten Tatsachen darlegt.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf eine Begründung der Nichtannahme verzichten.
Beschlüsse über die Verwerfung unzulässiger Ablehnungsgesuche und Nichtannahmeentscheidungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 25. Juni 2024, Az: B 5 R 27/24 BH, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.