Nichtannahmebeschluss: Sprachliche Gleichstellung von Personen- und Funktionsbezeichnungen und Amt der Gleichstellungsbeauftragten (hier: gem §§ 78, 159 KomVerfG ST) - keine Grundrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung des Landesverfassungsgerichts Sachsen‑Anhalt zur sprachlichen Gleichstellung von Personen‑ und Funktionsbezeichnungen (§ 159 KVG LSA) in Bezug auf die Gleichstellungsbeauftragte (§ 78 KVG LSA). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennbar ist. Männern wird damit nicht das Amt der Gleichstellungsbeauftragten verwehrt; eine weitergehende Begründung erfolgt nicht (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn keine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennbar ist.
Die sprachliche Gleichstellung von Personen‑ und Funktionsbezeichnungen nach § 159 KVG LSA erstreckt sich auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nach § 78 KVG LSA.
Die sprachliche Gleichstellung schließt nicht aus, dass Männer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausüben.
Bei Nichtannahmebeschlüssen kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.