Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde verworfen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro; bei Nichtannahme oder Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ist ein höherer Wert regelmäßig nicht anzusetzen. Besondere Umstände, die einen höheren Wert rechtfertigen, lagen nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beträgt der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG 5.000 Euro.
Bei Nichtannahme oder Rücknahme der Verfassungsbeschwerde kommt regelmäßig kein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestgegenstandswert in Betracht.
Fehlen besondere Umstände, die einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts.
Die Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: I-18 U 115/12, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2017, Az: I-18 U 115/12, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Juli 2012, Az: 2b O 192/11, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.