Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Stellungnahme gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin auf einen Hinweisbeschluss des Landgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht Stellung nahm und damit nicht alle zumutbaren innerprozessualen Mittel ausgeschöpft hat. Das BVerfG prüfte die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken deshalb nicht in der Sache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtbeantwortung eines Hinweisbeschlusses (§ 522 Abs.2 S.2 ZPO) und Verstoß gegen Subsidiarität
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren innerprozessualen Rechtsbehelfe zur Geltendmachung seiner Rechte vor den Fachgerichten ergriffen hat (Subsidiaritätsprinzip).
Wer auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht Stellung nimmt, hat regelmäßig nicht die zumutbaren Mittel zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte ausgeschöpft.
Bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsversäumnissen braucht das Bundesverfassungsgericht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht in der Sache zu prüfen.
Nichtannahme- bzw. Nichtzulassungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 6. November 2012, Az: 30 C 566/12 (20), Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.