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BVerfG·1 BvR 1906/21·27.09.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter, beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und erhob Verfassungsbeschwerde. Strittig waren die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sowie die Bewilligung von PKH und die Annahme der Beschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen. PKH und Beiordnung wurden mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sah gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Richter ist unzulässig, wenn diese nicht zur Mitwirkung im konkreten Verfahren berufen sind; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.

2

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, kein Datum verfügbar, Az: OVG NRW 20 B 585/20, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2

Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.