Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz - Überprüfung im Revisions- bzw Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügte die Behandlung ihres Ablehnungsgesuchs im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren mit einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde wegen Subsidiaritätsmangels nicht zur Entscheidung an, da fachgerichtliche Korrekturwege (insbesondere Überprüfung im Revisions-/Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BAG) zur Verfügung standen. Eine Darlegung unzumutbarer Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe fehlte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsmangels nicht zur Entscheidung angenommen; einstweiliger Anordnungsantrag gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle nach Lage der Dinge zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Zwischenentscheidungen, die mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt und behoben werden können und keinen bleibenden rechtlichen Nachteil verursachen, schließen regelmäßig die unmittelbare Erhebung einer Verfassungsbeschwerde aus.
Soweit gegen Ablehnungsentscheidungen formal kein Rechtsmittel besteht (z. B. § 49 Abs. 3 ArbGG), kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung im Revisions‑ bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Bundesarbeitsgerichts eine zumutbare fachgerichtliche Abhilfe darstellen.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs‑ und Begründungslast dafür, dass fachgerichtliche Rechtsbehelfe unzumutbar oder unergiebig sind; bloße Behauptungen verfassungsrechtlicher Bedeutung genügen nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2017, Az: 18 Sa 25/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die unmittelbar gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 104, 65 <70>; stRspr). Das gilt auch für Verletzungen durch gerichtliche Zwischenentscheidungen, die noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt und behoben werden können und nicht bereits zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143 f.>; 24, 56 <60 f.>; 101, 106 <120>; 119, 292 <294>), namentlich auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 449 <451 f.>; 13, 72 <75 f.>).
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe "Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" bei der Zwischenentscheidung über ihr Ablehnungsgesuch "grundlegend verkannt". Hierzu sind jedoch nicht sämtliche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
§ 49 Abs. 3 ArbGG bestimmt zwar, dass gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Jedenfalls soweit es wie hier um Ablehnungsentscheidungen in der Berufungsinstanz geht, überprüft das Bundesarbeitsgericht aber im Rahmen der § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsgemäße Gerichtsbesetzungen darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
Es ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf unzumutbar sein sollte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu ausgeführt, dass ihr nach Durchführung eines ersten Termins bei einstweiliger Fortführung des Berufungsverfahrens ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.