Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Zulässigkeit einer Außenprüfung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG (1 BvR 1902/11) hat eine Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung mit einem Kammer-Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Vorinstanzen waren Entscheidungen des BFH. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Entscheidung zur materiellen Frage der Außenprüfung und begründet kein verallgemeinerbares Rechtsbild.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung vom BVerfG nicht angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kammer-Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine bindende rechtliche Feststellung zur zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder eine schwerwiegende Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aufwerfen.
Die Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung ist primär nach dem Steuerrecht (insbesondere Abgabenordnung und einschlägiger Fachrechtsprechung) zu beurteilen; eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das BVerfG setzt eine hinreichende Darstellung grundrechtlicher Relevanz voraus.
Fehlt eine Begründung im Nichtannahmebeschluss, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das BVerfG die verfassungsrechtlichen Rügen in der Sache geprüft oder für begründet gehalten hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Mai 2011, Az: IV S 3/11, Beschluss
vorgehend BFH, 29. Dezember 2010, Az: IV B 46/09, Beschluss