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BVerfG·1 BvR 1902/11·09.08.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Zulässigkeit einer Außenprüfung

SteuerrechtAbgabenrechtSteuerverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG (1 BvR 1902/11) hat eine Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung mit einem Kammer-Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Vorinstanzen waren Entscheidungen des BFH. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Entscheidung zur materiellen Frage der Außenprüfung und begründet kein verallgemeinerbares Rechtsbild.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung vom BVerfG nicht angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammer-Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine bindende rechtliche Feststellung zur zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder eine schwerwiegende Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aufwerfen.

3

Die Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung ist primär nach dem Steuerrecht (insbesondere Abgabenordnung und einschlägiger Fachrechtsprechung) zu beurteilen; eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das BVerfG setzt eine hinreichende Darstellung grundrechtlicher Relevanz voraus.

4

Fehlt eine Begründung im Nichtannahmebeschluss, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das BVerfG die verfassungsrechtlichen Rügen in der Sache geprüft oder für begründet gehalten hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 193 Abs 1 AO 1977

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 17. Mai 2011, Az: IV S 3/11, Beschluss

vorgehend BFH, 29. Dezember 2010, Az: IV B 46/09, Beschluss