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BVerfG·1 BvR 1892/11·07.01.2013

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Straßenbaubeiträge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1892/11 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig ist. Der Beschluss erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne weitere Begründung. Gegenstand der Beschwerde waren Straßenbaubeiträge; in der Tenorentscheidung werden Zulässigkeitsmängel festgestellt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbarer Kammerbeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.

2

Offenkundige Zulässigkeitsmängel rechtfertigen die Nichtannahme auch in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, sofern im Tenor so bestimmt.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus; das Fehlen dieser Voraussetzungen macht die Beschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 16. Juni 2011, Az: 9 BN 4/10, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Mai 2010, Az: 2 KN 2/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.