Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Straßenbaubeiträge
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1892/11 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig ist. Der Beschluss erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne weitere Begründung. Gegenstand der Beschwerde waren Straßenbaubeiträge; in der Tenorentscheidung werden Zulässigkeitsmängel festgestellt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbarer Kammerbeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.
Offenkundige Zulässigkeitsmängel rechtfertigen die Nichtannahme auch in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, sofern im Tenor so bestimmt.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus; das Fehlen dieser Voraussetzungen macht die Beschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 16. Juni 2011, Az: 9 BN 4/10, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Mai 2010, Az: 2 KN 2/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.