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BVerfG·1 BvR 1884/11·11.07.2014

Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung - hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG führt aus, die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG seien nicht erfüllt, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache dargelegt sei. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der konkreten Anwendung von § 17a Nr. 7 S.1 FStrG sieht das Gericht nicht; die Entscheidung erfolgt ohne weitere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Handhabung von §17a Nr.7 S.1 FStrG festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ein sonstiger Annahmegrund vorliegt.

2

Für verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung (insbesondere Sasbach) zu prüfen; eine generelle weitergehende Klärung bedarf konkreter Darlegung verfassungsrechtlicher Probleme.

3

Die verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit der Handhabung einer verwaltungsrechtlichen Norm (z. B. § 17a Nr. 7 S.1 FStrG) ist im Einzelfall zu beurteilen; fehlt eine substantielle Verletzung von Grundrechten, steht ihrer Verfassungsmäßigkeit nichts entgegen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit ohne weitere ausführliche Begründung möglich; auf eine weitergehende Begründung kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG verzichtet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009§ 73 VwVfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.