Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1883/17) nicht zur Entscheidung an. Es sieht in den fachgerichtlichen Entscheidungen keinen Verstoß gegen den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und verweist zur Begründung auf den gleichgelagerten Beschluss in 1 BvR 1884/17. Eine gesonderte Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Zusatzversorgung nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz festgestellt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Bundesverfassungsgericht in den fachgerichtlichen Entscheidungen keine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erkennt.
Das Bundesverfassungsgericht kann inhaltlich gleichgelagerte Verfahren durch Verweis auf einen anderen Beschluss behandeln und dessen Erwägungen auf das Ausgangsverfahren übertragen.
Bei übertragbarer Begründung kann das Gericht von einer gesonderten Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 413/15, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: IV ZR 413/15, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Juli 2015, Az: 12 U 480/14, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 21. November 2014, Az: 6 O 562/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tage verwiesen, dessen wesentlichen Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der im hiesigen Ausgangsverfahren beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.