Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 188/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Kammerbeschluss wurde ohne nähere Ausführungen erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG; unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.