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BVerfG·1 BvR 188/22·25.05.2022

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 188/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Kammerbeschluss wurde ohne nähere Ausführungen erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG; unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3a KSG§ 3 Abs 1 KSG§ 3 Abs 2 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 2 KSG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.