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BVerfG·1 BvR 1880/10·08.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen Revisionsverfahren - Grundrechtsträgerschaft einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht kann offen bleiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen BGH‑Entscheidungen im Revisionsverfahren und rügt Verstöße gegen Art.103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) und Art.101 Abs.1 S.2 GG. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht an, da sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg besteht (§93a Abs.2 BVerfGG). Aus den Akten ergab sich, dass das rechtliche Gehör gewährt war und der BGH nicht als Tatsacheninstanz gehandelt hat. Die Frage der Grundrechtsträgerschaft einer US‑Gesellschaft blieb offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit verworfen; keine Aussicht auf Erfolg hinsichtlich Gehörs‑ und Revisionsrügen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur an, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist oder Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG in der Revisionsinstanz setzt darzulegen voraus, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden; reicht die Aktenlage hierfür nicht aus, ist das Gehörsrecht nicht verletzt.

3

Ein Revisionsgericht überschreitet Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn es sich Befugnisse einer Tatsacheninstanz anmaßt; dies ist nicht gegeben, wenn die Revisionsentscheidung die Prüfungsgrenzen wahrt und sich an den Gründen der Vorinstanz orientiert.

4

Die Frage der grundrechtlichen Schutzfähigkeit einer nach ausländischem Recht errichteten Gesellschaft kann offenbleiben, wenn die Entscheidung ohne Klärung dieser Frage getroffen werden kann.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 3 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Juni 2010, Az: XI ZR 93/09, Beschluss

vorgehend BGH, 9. März 2010, Az: XI ZR 93/09, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Der Beschwerdeführerin ist in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies lässt sich den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im Blick auf die Gründe des Berufungsurteils, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er hat auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika unter diesem Aspekt überhaupt auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.